§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Grundschule Obertürkheim e. V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Stuttgart-Obertürkheim.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die individuelle und finanzielle Förderung von Bildung, Erziehung und Sozialverhalten in der Grundschule Obertürkheim (nachfolgend „die Schule“) zur Verbesserung und Erhaltung des Schulumfeldes. Gefördert werden sollen Maßnahmen, die nicht über den Haushaltsplan abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag sinnvoll oder notwendig erscheinen.
(2) Diesem Zweck können unter anderem folgende unterstützende Maßnahmen dienen:
a) Integrierende Aktionen für Schüler-, Lehrer- und Elternschaft.
b) Finanzielle Unterstützung für:
c) Einwerbung öffentlicher und privater Mittel für die Durchführung der unter § 2.(1) genannten Ziele sowie die Entwicklung von Konzepten und Maßnahmen zur Finanzierung und Durchführung derselben.
d) Auf Anfrage der Schule Unterstützung bei der Bekanntmachung der pädagogischen Arbeit der Schule in der Öffentlichkeit.
(3) Die gesetzten Ziele können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung verfolgt werden.
(4) Der Zweck soll durch eine geeignete Mittelbeschaffung verwirklicht werden. Die Mittelbeschaffung des Vereins soll hierbei insbesondere durch Beiträge, Sach- und Geldspenden, sonstige Zuwendungen, öffentliche Zuschüsse und ggf. die Bearbeitung von Projekten aufgebracht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist ein Förderverein gemäß § 58 Nr.1 der AO.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(4) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder
a) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu dem in § 2 (1) niedergelegten Zweck bekennen.
b) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt sie dem Mitglied mit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(2) Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder
a) Als korrespondierendes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Verein verbunden fühlt und bereit ist, ihn nach Möglichkeit in der Vereinstätigkeit zu unterstützen. Darüber hinausgehend übernehmen korrespondierende Mitglieder keine Rechtspflichten. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Die Mitgliedschaft korrespondierender Mitglieder ist beitragsfrei.
b) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
c) Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
a) Ein Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres des Vereins erfolgen. Dieser Austritt ist mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail zu beantragen.
b) Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.10. eines Jahres zu entrichten. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der Jahresbeitrag innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Beitrittserklärung durch den Verein, an diesen zu entrichten.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu erlassen oder zu ermäßigen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 30.11. eines Geschäftsjahres zusammen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
a) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
b) Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr.
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltplans.
d) Entlastung des Vorstands.
e) Wahl des Vorstands.
f) Beschluss über sonstige Punkte der Tagesordnung.
g) Beschluss über Satzungsänderungen.
h) Beschluss über Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 aller Mitglieder des Vereins unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mittliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang in der Schule mit Angabe von Ort, Termin und Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen zwischen Aushangdatum und Versammlungstermin. Es obliegt dem Vorstand, ob er zusätzlich anhand der ihm vorhandenen Daten mittels elektronischer Medien (u.a. E-Mail) zur Mitgliederversammlung einlädt.
(4) Sonstige Tagesordnungspunkte seitens der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zuzuleiten. Maßgebend ist der Eingang beim Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(7) Stimmberechtigung und Vertretung: Stimmberechtigt ist bei juristischen Personen dessen Vertreter. Natürliche Personen sind stimmberechtigt, soweit sie
a) über 18 Jahre alt sind oder
b) Schüler der Schule sind und das dritte Schuljahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes, durch Vollmacht ausgewiesenes, stimmberechtigtes Mitglied, vertreten lassen.
(8) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht eine geheime Abstimmung durch ein anwesendes Mitglied beantragt wird.
(9) Von den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das durch den Vorstand gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, das heißt
a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Kassenführer/in
(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die erste stellvertretende Vorsitzende tätig.
(3) Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 1.000,00 € ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen –von Notfällen abgesehen– mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen wird. Diese Sitzungen können an einem in der Einladung angegebenen Ort in Stuttgart-Obertürkheim oder per Telefonkonferenz abgehalten werden. Der Vorstand ist bei Teilnahme von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist nicht möglich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
(5) Bei Tod, Rücktritt oder Vereinsaustritt eines gewählten Vorstandsmitglieds nehmen die restlichen Vorstandsmitglieder die Aufgaben kommissarisch wahr. Binnen sechs Wochen ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für die restliche Wahlperiode durchzuführen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/Innen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
§ 10 Kassenverwaltung
(1) Alle Anweisungen müssen von der/dem Kassenführer/in unterzeichnet und ab einem Betrag von 250,00 € von einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden.
(2) Der/Die Kassenprüfer/in hat die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten. Dem/ Der Kassenprüfer/in ist Einblick in die Kasse und in die Rechnungsunterlagen zu gewähren.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig. Sonstige Änderungen des Zwecks des Vereins bedürfen einer Zustimmung aller Mitglieder des Vereins. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand des Vereins erfolgen.
(2) Satzungsänderungen, die nicht den Vereinszweck betreffen, bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Satzungsänderung ist mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(3) Für jede Änderung der Satzung ist weiterhin die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen an der Satzung aufgrund von Anordnungen der Registergerichts oder der Finanzbehörden selbstständig durchzuführen und nachzukommen. Vorgenommene Änderungen müssen spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung den sonstigen Mitgliedern bekannt gemacht werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf ¾ der Stimmen aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand des Vereins erfolgen.
(3) Im Fall der Auflösung wird der Verein durch Liquidatoren, –welche
a) auch Vorstandsmitglieder sein können und
b) von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt werden, liquidiert.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Obertürkheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, möglichst zugunsten von Bildung und Erziehung an der Grundschule Obertürkheim. ___________________________
Grundschule Obertürkheim
Uhlbacher Str. 18
70329 Stuttgart
+49 711 216 33999
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